Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „1. Fußball-Club 1928 Oberhaid e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 96173 Oberhaid. Der Verein wurde 1928 gegründet und ist seit dem 18.11.1967 im Vereinsregister unter der Nummer VR 258 eingetragen Die Vereinfarben sind Blau-Weiß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient dem Zweck das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Hohen Stellenwert besitzt dabei eine aktive Jugendarbeit sowie die Förderung und Bildung der Jugend. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Der 1. Fußball-Club 1928 Oberhaid (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vereinsausschuss. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind: Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört haben werden geehrt. Die Mitgliedschaft wird bei der Ehrung ab dem 16.Lebensjahr gerechnet. Der Antrag der Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung muss diese dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene hat die Möglichkeit, den Ältestenrat anzurufen. Dieser entscheidet bei seinem nächsten Zusammentreffen endgültig über den Aufnahmeantrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand Der Verein hat folgende Mitglieder: - jugendliche Mitglieder (bis 16 Jahre) - ordentliche Mitglieder (ab 16 Jahre) - Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, verliehen werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vereinsausschuss. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt, - Ausschluss oder - Tod eines Mitgliedes Die Austrittserklärung hat schriftlich zum Jahresende mit Vierteljahresfrist zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge in Rückstand geblieben oder allenfalls Entschädigungs­verpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen. Der Ausschlussantrag der Vorstandschaft ist an den Ältestenrat zu richten und hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Ältestenrat kann das Ruhen aller Rechte und Pflichten des Mitgliedes während des Ausschlussverfahrens beschließen. Über den Ausschlussantrag entscheidet der Ältestenrat in alleiniger Zuständigkeit. Er bestimmt, ob schriftlich oder mündlich verhandelt wird. Über die Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung das Recht des Einspruches zur Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 § 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Vereinsausschuss- Ältestenrat

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Zu dieser Versammlung sind alle wahlberechtigten Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands statt oder wenn die Einberufung vom zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes - Entgegennahme des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Beschlussfassung über Vereinsbeiträge, - Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins - Wahl von Vorstand, Kassier, Schriftführer, Ausschussmitgliedern und zwei Kassenprüfern Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag von 1/10 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt schriftliche Abstimmung. Mehrere Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Ausschusses sind Niederschriften zu erstellen, die von Versammlungsleiter und Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand/Vereinsleitung
Der Vorstand/Vereinsleitung besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen, die alle Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein müssen. Die maßgebende Anzahl der Vorstände wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bis zum Erreichen der Höchstgrenze kann die Mitgliederversammlung auch während der laufenden Amtsperiode neue Vorstandsmitglieder bestellen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wiederwahl oder bis zu einer Neuwahl im Amt. Dem Vorstand gehören zusätzlich die Kassiererin/der Kassier und die Schriftführerin/der Schriftführer an. Der Vorstand leitet den Geschäftsbetrieb des Vereins, legt dessen Richtlinien fest und ist für die Entwicklung des Vereins verantwortlich. Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand schriftlich festgelegt. Der Vorstand kann sich hierzu eine Geschäftsordnung geben. Im Rahmen der gesamten Kassengeschäfte ist die Kassiererin/der Kassier durch den Auftrag der Vereinsführung zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestimmt.

§ 7 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand nach §6, Nr. (1). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus- den Mitgliedern des Vorstandes - den Abteilungsleitern - gewählten Ausschussmitgliedern - der Jugendvertretung Die Mitgliederversammlung oder der Ausschuss können weitere Ausschussmitglieder, deren Aufgabengebiet sie bestimmen können, berufen. Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Die Ausschussmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 9 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 3 bis 7 in der Jahreshauptversammlung (mit Neuwahlen), zu wählende Mitglieder, deren Mindestalter 40 Jahre betragen muss. Jedes Mitglied des Ältestenrates muss eine Mitgliedschaft von mindestens 5 Jahren vorweisen. Dem Ältestenrat dürfen nur Mitglieder angehören, die keine Vorstandsmitglieder nach § 6 oder Abteilungsleiter sind. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen und erledigt den Schriftverkehr. Dem Ältestenrat obliegt: 1) die Behandlung und Schlichtung sämtlicher unsportlicher oder gesellschaftlicher Verfehlungen eines Mitglieds innerhalb des Vereines. 2) die Durchführung des Ausschlussverfahrens nach § 3 der Satzung. 3) die Überwachung der Durchführung von Beschlüssen des Vereines in Übereinstimmung mit den Protokollen. 4) Aufsicht und Mitarbeit in den Organen des Vereins. 5) Ehrung von verdienstvollen und langjährigen Mitgliedern des Vereins. 6) Ernennung von Ehrenmitgliedern werden mit 2/3 Mehrheit gewählt.

§ 10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden. Die Abteilungen sind berechtigt, in ihrem sportlichen Bereich selbständig tätig zu sein, und eigene Regelungen zu treffen. Der Vereinsausschuss ist befugt, getroffene Regelungen oder Einzelmaßnahmen aufzuheben oder rückgängig zu machen. Die Abteilungen werden von einem verantwortlichen Abteilungsleiter geführt. Die Abteilungsleiter werden jeweils vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes von den Mitgliedern ihrer Abteilung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.

§ 11 Vereinsjugend
Der Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit an. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie kann sich dazu eine eigene Jugendordnung geben. Über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel entscheidet die Vereinsjugend in eigener Zuständigkeit. Die Vereinsjugend kann bis zu zwei Vertreter/-innen in den Vereinsausschuss entsenden. Diese sind in einer Jugendversammlung zu wählen.

§ 12 Auflösung
Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle einer Auflösung die Vorstände nach § 6 Nr. 1 gemeinsam als Liquidatoren des Vereins bestellt. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Gemeinde Oberhaid zu mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17. März 2013 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 14. März 2010.

Oberhaid, den 17. März 2013
Unterschriften